Gewerbliche Vermietung

Was gilt es zu beachten

Wann ist eine Ferienwohnung ein Gewerbe?

Ob eine Ferienwohnung als Gewerbe gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die sich hauptsächlich um den Umfang und die Art der Vermietung drehen. Hier sind die wichtigsten Kriterien, die bestimmen, ob eine Ferienwohnung als Gewerbe einzustufen ist:

 

In Deutschland ist die Abgrenzung manchmal nicht ganz klar, und es gibt keine festen Schwellenwerte, die eindeutig eine gewerbliche von einer nicht gewerblichen Vermietung trennen. Hier einige Beispiele zur Verdeutlichung:

Nicht gewerblich: Eine Familie vermietet ihre Ferienwohnung gelegentlich während der Urlaubszeit für einige Wochen im Jahr, um die eigenen Urlaubskosten zu decken.

Gewerblich: Ein Eigentümer besitzt mehrere Ferienwohnungen, die er kontinuierlich und mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, an wechselnde Gäste vermietet und möglicherweise auch zusätzliche Dienstleistungen anbietet.
 

­­Wenn Sie spezifische Rechtsquellen oder detaillierte Informationen benötigen, empfehlen wir die Webseite der IHK oder die Konsultation eines Steuerberaters bzw. Anwalts für Gewerbe- und Steuerrecht.

OB SIE EIN GEWERBE ANMELDEN MÜSSEN, HÄNGT VON MEHREREN KRITERIEN AB:

Anmeldung des Gewerbes

Konnten Sie die Frage „Gewerbesteuer für Ferienwohnungen – ja oder nein?“ mit einem „Ja“ klären, müssen Sie die Vermietung beim Gewerbeamt anmelden. Hierfür fällt eine Bearbeitungsgebühr zwischen 15 und 65 Euro an. Außerdem müssen Sie folgende Dokumente vorweisen:

  • Vollständig ausgefülltes Formular
  • Personalausweis
  • Genehmigungen und Nachweise
  • Handelsregister-Auszug (sofern im Handelsregister eingetragen)

Sonderfall: Kleinunternehmerregelung

Bei der Gewerbeanmeldung haben Sie die u. U. Wahl, ob Sie die Kleinunternehmerregelung oder direkt die Regelbesteuerung nutzen möchten.

Sind Sie als Kleinunternehmer angemeldet, fällt bei Ihnen keine Umsatzsteuer an (§14 UStG/§19 UStG). Dazu darf der von Ihnen erwirtschaftete Umsatz des Vorjahres nicht über 22.000 Euro liegen. Der durch Sie vorhergesagte, also geschätzte Umsatz für das Folgejahr wiederum darf 50.000 Euro nicht überschreiten.

Wichtig zu wissen:
Diese 22.000 Euro setzen sich aus allen Einnahmen zusammen, die Sie erzielen: aus denen aus den Mieteinnahmen und allen weiteren Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit oder aus einer weiteren Ferienwohnung.

Gerade, wenn Sie größere Investitionen planen, kann es sinnvoll sein die Kleinunternehmerregelung nicht zu nutzen, um Vorsteuer abziehen zu können. Sprechen Sie Ihre Option daher am besten mit einem Steuerberater durch.

Anmeldung beim Finanzamt

Haben Sie Ihre Ferienwohnung beim Gewerbeamt angemeldet, stellt dieses nach Prüfung und Bewilligung Ihren Gewerbeschein aus. Ihre Informationen leitet es an das Finanzamt weiter. Denn in der jährlichen Steuererklärung müssen Sie die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angeben und besteuern lassen.

Haben Sie aber kein Gewerbe angemeldet, müssen Sie die Ferienwohnung oder das Ferienhaus selbst beim Finanzamt anmelden. Dieser Schritt erfolgt allein dadurch, dass Sie bei der jährlichen Steuererklärung die entsprechende Anlage V (= Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) beifügen.

GEZ bzw. Rundfunk-Beitrag: Anmeldung Ihrer Ferienwohnung

Neben der Klärung mit dem Gesundheitsamt und der Anmeldung beim Gewerbeamt, dem Finanzamt und Einwohnermeldeamt müssen Sie Ihre Ferienwohnung u. U. auch beim Rundfunk-Beitragsservice (früher GEZ – Gebühren-Einzugs-Zentrale) registrieren. Die notwendigen Formulare stehen Ihnen beim Beitragsservice zur Verfügung.

Wichtig zu wissen: Die Beitragshöhe bemisst sich an der Nutzung der Ferienimmobilie. Wieder stellt sich also die Frage: Eigennutzung oder Fremdnutzung? Informationen und Formulare zur Anmeldung einer Betriebsstätte.

Ein Service von traum-ferienwohnung.de

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